Verein Theateratelier Ebikon

Art. 1 Name, Zweck und Sitz 

Unter dem Namen «Theateratelier Ebikon» besteht ein Verein im Sinne von Art.60 ff ZGB mit Sitz in Ebikon. Zweck des Vereins ist es, Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen das Theaterspielen in ihrer Freizeit zu ermöglichen. Dazu finden regelmässig spezifische Theaterkurse für die verschiedenen Zielgruppen unter theaterpädagogischer Leitung statt. Abschluss eines Kurses bilden die  Werkstattaufführungen für ein interessiertes Publikum. Auch werden Theaterproduktionen mit ambitionierten Jugendlichen und/oder Erwachsenen unter professioneller Regie organisiert und durchgeführt. Die Angebote des Theaterateliers Ebikon bereichern das kulturelle Leben in der Gemeinde Ebikon und im Rontal. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Für Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. 

 

Art. 2 Mitgliedschaft 

Der Verein besteht aus Aktiv–, Passiv– und Ehrenmitgliedern. Aktivmitglied kann werden, wer das 16. Altersjahr vollendet hat und die Vereinsstatuten anerkennt. Passivmitglied kann jedermann werden, der das Theaterspiel unterstützen und fördern will. Zu Ehrenmitgliedern können besonders verdienstvolle Aktiv– und Passivmitglieder ernannt werden. 

 

Art. 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Alle Aktivmitglieder sind stimmberechtigt. Von der GV wird ein jährlicher Mitgliederbeitrag festgesetzt. 

 

Art. 4 Organe 

Die Organe des Vereins sind: 
 - die Generalversammlung 
 - der Vorstand 
 - die Rechnungsrevisoren 

 

Art. 5 Generalversammlung 

Die GV besteht aus der Gesamtheit der Aktivmitglieder. Sie findet alle Jahre im Frühling/Sommer statt und wird vom Vorstand einberufen oder wenn diese von 1/3 der Mitglieder verlangt wird. 


 Die Generalversammlung 

- ernennt Ehrenmitglieder 
 - wählt den Vorstand und die Rechnungsrevisoren
 - genehmigt die Jahres-, Kassa– und Revisorenberichte sowie das Protokoll 
 - beschliesst das Jahresprogramm 
 - legt Jahresbeiträge fest 
 - beschliesst über Anträge 
 - beschliesst die Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins erfordert ein Mehr von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitgliedern. Alle anderen Geschäfte erfordern das absolute Mehr der stimmberechtigten Anwesenden. 

Anträge sind bis spätestens Ende April schriftlich an den Vorstand zu richten. Zur GV ist mindestens 15 Tage im Voraus einzuladen. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen. 

 

Art. 6 Vorstand 

Dem Vorstand obliegt die Leitung und die Organisation des Vereins sowie Beschlussfassung über Geschäfte, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. 

Das Vermögen ist bei einem Bankinstitut anzulegen. Wer aus dem Verein austritt oder ausgeschlossen wird, hat kein Anrecht auf das Vereinsvermögen. 

- Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen 
 - Präsident/in 
 - Vizepräsident/in 
 - Kassier/in 

- Aktuar/in 
 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand verfügt über ein Finanzkompetenz von Fr. 1‘000.— pro Jahr. 

Der Präsident wird einzeln in sein Amt gewählt, die übrigen Ämter werden vom Vorstand in eigener Kompetenz verteilt. Die Wahl der verbleibenden Vorstandsmitgliedern erfolgt gemeinsam. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. 
 

Art. 7 Rechnungsrevisoren 

Aus den Aktivmitgliedern werden von der GV zwei Rechnungsrevisoren gewählt, welche die Rechnung jährlich prüfen und der GV hierüber Bericht und Antrag stellen. Die Revisoren dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. 

 

Art. 8 Finanzen 

Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus: 
 - Beiträge der Mitglieder 
 - Erträge aus Aufführungen 
 - Spenden und Gönnerbeiträge 

- Erträge des Kapitals 

Das Geschäftsjahr dauert von GV zu GV. 

 

Art. 9 Versicherungen 

Das Theateratelier Ebikon schliesst eine eigene Haftpflichtversicherung ab. Die Unfallversicherung wird nicht vom Verein übernommen. 

 

Art. 10 Schlussbestimmung 

- Die Statuten können jederzeit ganz oder teilweise durch die GV revidiert werden. 
 - Bei einer Auflösung wird das Reinvermögen bei der Gemeindeverwaltung hinterlegt und zur Verwaltung übergeben. Bei einer Neugründung eines Theatervereins wird das Reinvermögen zur Verfügung gestellt. Der Abstimmungsmodus für die Auflösung des Vereins ist in Art. 5 geregelt. 

- Diese Statuten treten nach der GV sofort in Kraft 

 

Ebikon, 04. März 2019